Spielhallen - Unrechtmäßiger Betrieb in Gelsenkirchen
Der neue Glücksspielstaatsvertrag ist nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren am 01.07.2017 in Kraft getreten. Das Gesetzt sieht vor, dass für den Betrieb von Spielhallen ab dem 01.12.2017 eine glücksspielrechtliche Konzession beantragt und bewilligt werden muss. Ab diesem Datum ist unter anderem der Betrieb von Spielhallen im baulichen Verbund (Mehrfachkonzessionen) nicht erlaubt.
Bis heute wird diese Vorgabe in Gelsenkirchen nicht umgesetzt. Fast alle Spielhallen im baulichen Verbund (Mehrfachkonzessionen), die nach dem Gesetz ab dem 01.12.2017 hätten geschlossen werden müssen, arbeiten ganz normal weiter. Es handelt sich konkret um 33 Spielhallen!
Unsere mehrfache Akteneinsicht in dieser Sache hat aufgezeigt, dass die Stadt bis zum 05.06.2019 untätig geblieben ist, was die Anwendung des neuen Glücksspielstaatsvertrages betrifft.
Sie hat auch aufgezeigt, dass die bisherigen Genehmigungen für Spielhallen mit Mehrfachkonzessionen, d.h. Genehmigungen, die weit vor dem neuen Gesetz erteilt wurden, unrechtmäßig waren. Denn das Gesetz gab vor, dass bei einer Mehrfachkonzession jede einzelne Spielhalle eine Betriebsstätteneigenschaft aufweisen, d.h. eigenen Eingang, eigene Toiletten, Rettungswege und Personalräume haben muss. Dies ist bei keiner Spielhalle mit Mehrfachkonzession gegeben.